| | | | | Vorschriften und Rechtslage Schon die Wärmeschutzverordnung von 1995 (WSchV95) stellt Anforderungen an die Luftdichtheit! Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erklärt mit dem 08. Juli 1998 die luftdichte Bauweise zur anerkannten Regel der Technik, sie ist somit ohne besonderen Hinweis gefordert. Damit besteht ein Rechtsanspruch!
Wird bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Energieeinsparverordnung (EnEV) der Lüftungswärmeverlust durch Einsatz einer mechanischen Lüftungsanlage oder den Nachweis der Luftdichtheit reduziert, so ist die Überprüfung des Gebäudes durch eine Luftdichtheitsmessung zwingend vorgeschrieben. Bei verdeckten Mängeln besteht Haftung bis zu 30 Jahren
| Notwendigkeit: Gründe für eine luft- und winddichte Bauweise Vermeidung von Bauschäden Mehr bauphysikalische Sicherheit hinsichtlich Wärme-, Feuchte-, Schallschutz Reduzierter Heizenergiebedarf
Verbesserte Wohnhygiene Höherer Wohnkomfort
| Vorteile der Luftdichtheitsmessung Sicherstellung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der DIN 4108-7 Überprüfung und Nachweis der geforderten Bauqualität durch Zertifikat nach DIN EN 13829
Möglichkeit der Qualitätsprüfung von Ausführungen durch Subunternehmer Eigene Qualitätskontrolle durch Dokumentation Verkaufsargument durch höheren Wiederverkaufswert
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